AGB

AGB
Der Vertragspartner wird nachfolgend als „VEREIN“ und RS digital GmbH, Tuchlauben 13, A-1010 Wien, als „RS digital“ genannt. Gemeinsam werden beide als die „PARTEIEN“ bezeichnet. Beide können einzeln auch als „PARTEI“ bezeichnet werden.

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen RS digital und dem VEREIN und insbesondere für den Abschluss der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung. Die Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung regelt den genauen Leistungsumfang von RS digital, die Sportart, die Laufzeit der Vereinbarung und das vom Verein zu entrichtende Entgelt.
1.2. Unter VEREINE sind natürliche oder juristische Personen zu verstehen, die eine entsprechende Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung mit RS digital abschließen.
1.3. Die AGB gelten ab 01.04.2021 und ersetzen alle bisherigen AGB von RS digital.
1.4. RS digital ist berechtigt, den Inhalt der AGB jederzeit einseitig zu ändern. Die geänderten AGB werden dem VEREIN per Mail zugeschickt. Sie werden wirksam, wenn der VEREIN ihnen nicht binnen vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich widerspricht. Im Fall eines Widerspruchs kann RS digital die Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung mit dem VEREIN zum Monatsletzten des laufenden Monats aus wichtigem Grund beenden. Beendet RS digital die Vereinbarung nach einem Widerspruch nicht, gelten die alten AGB für den VEREIN weiter. Wenn RS digital ihre AGB ausschließlich begünstigend ändert, dann hat der VEREIN dadurch kein außerordentliches Kündigungsrecht.
1.5. Ergänzende oder abändernde Geschäftsbedingungen Dritter, wie insbesondere AGB eines VEREINS, werden selbst dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Dritte in seinen eigenen vertraglichen Unterlagen auf diesen Bezug nimmt und RS digital nicht ausdrücklich deren Geltung widerspricht. Geschäftsbedingungen des VEREINS gelten nur, wenn sie von RS digital ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.

2. Begriffsbestimmungen

In diesen AGB gelten nachfolgende Begriffsbestimmungen:
PLAYER“ ist ein von RS digital zur Verfügung gestelltes Codemodul, der es dem VEREIN ermöglicht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN, in einer von RS digital definierten Form (dazu gehören Einblendung von Sponsoren, Punktestand, Zeit etc.), auf der Website vom VEREIN einzubinden.
ARCHIVIERUNGSRECHT“ ist das Recht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN ganz und/oder in Teilen und/oder Bild- und/oder Tonbestandteile und/oder sonstige Elemente der Produktion in jeder technischen Form zu archivieren, in Sammlungen und Datenbanken einzustellen, abrufbar zu speichern und nach Maßgabe der übertragenden Rechte zu nutzen.
AUDIOVISUELLE AUFNAHMEN“ sind Aufnahmen von bewegten Bildern mit Ton an einem SPIEL vom VEREIN, die durch das von RS digital angebrachte KAMERASYSTEM produziert worden sind.
COACHING-TOOL“ ist ein System, welches in Ziffer 6 näher beschrieben ist.
KAMERASYSTEM“ ist die unter Anlage 1 näher bezeichnete Kamera.
KLAMMERAUSWERTUNG“ ist das Recht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN und/oder ihre Bild- und/oder Tonbestandteile ausschnittsweise nach Maßgabe der übertragenden Rechte unbearbeitet oder bearbeitet auszuwerten und zu nutzen.
MANNSCHAFT(EN)“ ist die oder sind die Mannschaften des VEREINS.
PAY-PER-VIEW“ bezeichnet eine Pay-Verwertung, bei der Endnutzern jeweils der Zugang zu einem Angebot für nur ein Spiel angeboten und nach Zahlung des entsprechenden Entgelts zur Verfügung gestellt wird.
PAY-VERWERTUNG“ bezeichnet eine Verwertung, bei der das betreffende Angebot den Endnutzern entgeltlich angeboten und den Endnutzern nur gegen Zahlung des verlangten Entgelts zur Verfügung gestellt wird.
SPIEL(E)“ ist ein Heimspiel oder sind die Heimspiele von MANNSCHAFTEN vom VEREIN in den vom VERBAND organisierten WETTBEWERBEN. Die Sportart wird in der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung festgelegt. Zusätzlich fallen unter den Begriff jegliche anderen Arten von Events.
SPORTANLAGE“ ist die im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung von dem VEREIN angegebene Sportstätte oder des angegebenen Montageorts des VEREINS.
VERBAND“ ist der Landesverband, bei welchem der VEREIN Mitglied ist und an dessen Wettbewerben der VEREIN teilnimmt.
VERWERTUNGSRECHTE“ umfassen die unwiderruflichen und exklusiven Rechte die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN nach allen derzeit bekannten oder zukünftigen Verwertungsarten zeitlich, sachlich und räumlich unbeschränkt nutzen zu dürfen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten und zu verleihen, drahtlos oder drahtgebunden zu übertragen oder zu senden, vorzutragen, aufzuführen und vorzuführen und zur Verfügung zu stellen, das Recht zur KLAMMERAUSWERTUNG, das ARCHIVIERUNGSRECHT sowie sämtliche Rechte an den AUDIOVISUELEN AUFNAHMEN gegen Entgelt oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder Sublizenzen einzuräumen, wobei die Dritten die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN im gleichen Umfang nutzen dürfen. Weiters umfasst ist das Recht, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN selbst, oder durch Dritte zu bearbeiten (insb zu kürzen, zu teilen, umzugestalten, zu ergänzen sowie Werbung/Sponsoring (einschließlich Wettanbieter, Wettvermittler oder vergleichbare Organisationen) einzubinden) und die Bearbeitung im selben Umfang zu verwerten oder an Dritte weiter zu geben. Klarstellend wird festgehalten, dass das auch das Recht umfasst, für die und mit den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN Werbung zu betreiben und diese kommerziell zu nutzen, insbesondere diese über die RS digital Plattform für Endnutzer live als PAY-PER-VIEW zu übertragen.
WETTBEWERBE“ sind die im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung von dem VEREIN näher bezeichneten Wettbewerbe von VERBAND.

3. Anbringung und Inbetriebnahme des Kamerasystems/Pflichten des Vereins

3.1. Die Anbringung und Installation des KAMERASYSTEMS gemäß den Darstellungen in Anlage 1 und die Einholung etwaiger Genehmigungen erfolgt auf eigene Verantwortung und Kosten durch den VEREIN an geeigneter Stelle der SPORTANLAGE. “Geeignet” heißt in diesem Zusammenhang, dass der VEREIN abhängig von Sportart und Spiel- bzw. Aufnahmeort einen Standort entsprechend Anlage 1 mittig am Spielfeldrand bzw. Austragungsort in einer Höhe von ca. 7,5 m auswählt. RS digital übernimmt keine Haftung für etwaige Mängel, wenn die Anbringung und Inbetriebnahme nicht gemäß diesen Vorgaben erfolgt.
3.2. Die automatisierte Kamerasteuerung ist auf die Übertragung von SPIELEN für die in der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung festgelegten Sportarten nach den jeweils dafür geltenden offiziellen Spielregeln im Erwachsenenbereich (z.B. Großfeld im Fußball) ausgelegt. Alle anderen Formen können zu Einschränkungen bei der Kamerasteuerung und Qualität der Aufnahmen führen.
3.3. Für den Betrieb des KAMERASYSTEMS ist eine Strom- und Internetversorgung erforderlich. Die Stromversorgung muss durch einen Fachmann nach dem Stand der Technik nach gültigen Normen und Gesetzen durchgeführt werden. Der Übergabepunkt muss wie in Anlage 1 ausgeführt sein. Die Internet- und Stromversorgung für das Kamerasystem wird vom VEREIN auf eigene Kosten eingerichtet und vorgehalten.
3.4. Die Strom- und Internetversorgung muss dauerhaft gewährleistet sein, da sonst keine Updates, keine Fernwartung aber auch keine AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN durchgeführt werden können. Die Aufrechterhaltung der Verbindung und Einhaltung der Qualitätskriterien für Strom- und Internetversorgung laut Anlage 1 sind maßgeblich entscheidend für die Möglichkeit des Betriebs und die Qualität der Übertragung. Bei Nichteinhaltung der Anforderungen entfällt die Gewährleistung von RS digital.

4. Leistungen von RS digital

4.1. Der Umfang, der von RS digital erbrachten Leistungen ist in der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung festgelegt, wobei diese den AGB vorgehen.
4.2. Das KAMERASYSTEM sowie alle mitgelieferten Komponenten verbleiben im alleinigen Eigentum von RS digital.
4.3. RS digital ist berechtigt, jederzeit sein Leistungsspektrum anzupassen, Funktionen zu ergänzen und auszubauen bzw. technisch nicht mehr unterstütze Funktionen einzustellen. RS digital wird den VEREIN über wesentliche Änderungen vorab per E-Mail informieren. Eine Änderung berechtigt den VEREIN zu keiner Auflösung der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung aus wichtigem Grund.

5. Audiovisuelle Aufnahmen

5.1. Die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN werden von RS digital im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschrieben selbst oder durch Dritte produziert. Die Durchführung der SPIELE wird durch die Produktion der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN nicht gestört.
5.2. Der VEREIN ist berechtigt, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN für eigenen und privaten Gebrauch zu vervielfältigen und zu verwenden (z.B. zur internen Dokumentation der Spiele und Analyse der Trainings inkl. Einsatz des COACHING-TOOLS). Darüber hinaus wird dem VEREIN das Recht eingeräumt, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN auf den eigenen Kanälen (z.B. Webseite oder Social Media) einzubinden und der Öffentlichkeit nach Maßgabe des Punkt 5.4 zur Verfügung zu stellen.
5.3. RS digital wird den VEREIN auf Wunsch mit dem PLAYER und der notwendigen Schnittstelle dazu ausstatten, um es ihm zu ermöglichen, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN auf seinen eigenen Kanälen (z.B. Website, Social Media) in unveränderten Form einzubinden. Der VEREIN ist für die erfolgreiche Einbindung selbst verantwortlich.
5.4. Das vom VEREIN zu zahlende Entgelt deckt nur einen Bruchteil der Kosten des KAMARASYSTEMS, der Erstellung und der Bereitstellung der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN. Jeder Abruf einer AUDIOVISUELLEN AUFNAHME verursacht dabei weitere variable Kosten. Der Zugang zu den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN unterliegt daher dem Fair Use Prinzip: RS digital behält sich das Recht vor, die Abrufbarkeit von AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN bei überdurchschnittlich vielen Zugriffen und/oder Verweildauer der Nutzer (in Relation zu allen anderen SPIELEN, die durch RS digital in derselben oder ähnlichen Leistungsklasse bis dato aufgezeichnet wurden) zu beschränken.
5.5. RS digital hat das Recht, AUDIOVISUELLE AUFNAHMEN drei Jahre nach Veröffentlichung ohne weitere Ankündigung von ihren Systemen zu löschen. Damit erlischt die weitere Abrufbarkeit der Inhalte. Es steht beiden PARTEIEN frei, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN davor in voller Länge herunterzuladen und auf eigenen Speichermedien zu speichern sowie in eigener Verantwortung zu verarbeiten. Die Nutzungsrechte der PARTEIEN an etwaigen Kopien richtet sich weiter nach diesen AGB eingeräumten Rechte.
5.6. RS digital kann im eigenen Ermessen PAY-PER-VIEW Angebote zur Verfügung stellen. Für die Abwicklung und Bearbeitung, erhält RS digital 25% der mit Zuschauereinnahmen erzielten Nettoerlösen. Das deckt alle Transaktionskosten einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem von RS digital frei wählbaren Payment Provider ab. Der VEREIN erhält die verbleibenden 75% der Nettoerlöse zwei Mal jährlich am Ende eines Halbjahrs (31.12/ 30.06) auf die monatliche Gebühr gutgeschrieben sowie die Aufschlüsselung der Nutzerzahlen.

6. Coaching-Tool

6.1. RS digital stellt dem VEREIN auch ein COACHING-TOOL zur Verfügung. Dieses ermöglicht es dem VEREIN, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN dafür zu nutzen, eigene Zusammenschnitte zu erstellen, diese mit eigenen Grafiktools zu bearbeiten und mit Text zu unterlegen. Die mit dem COACHING-TOOL erstellten Bearbeitungen werden unter einem Link gespeichert und kann vom VEREIN mit von ihm ausgewählten Dritte geteilt werden. Die Nutzungsbedingungen und Rechteeinräumung für AUDIOVISUELLE AUFNAHMEN gelten auch für die mit dem COACHING-TOOL erstellte Bearbeitungen.
6.2. Der VEREIN ist für die Erstellung, Nutzung, Verbreitung und Veröffentlichung sämtlicher Werke, die er mit Hilfe des COACHING-TOOL aus den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN kreiert, selbst verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die Einhaltung der geltenden datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen.

7. Mitwirkungspflichten Verein

7.1. Der VEREIN ist zur umfänglichen Mitwirkung und Unterstützung zur Ermöglichung der Leistungserbringung von RS digital unter der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung und diesen AGB verpflichtet. Auch wird der VEREIN RS digital sämtliche notwendigen Informationen betreffend der stattfindenden SPIELE inklusive der vorgegebenen Parameter zeitgerecht (mindestens 14 Tage Vorlaufzeit) zur Verfügung stellen. Dem VEREIN ist bewusst, dass diese Informationen für den vertragsgemäßen Betrieb des KAMERASYSTEMS notwendig sind.
7.2. Der VEREIN verpflichtet sich, mindestens drei Tage vor einem SPIEL einen Pre-Check des KAMERASYSTEMS durchzuführen und es auf Funktionsfähigkeit zu überprüfen, um eine etwaige Problembehebung vor dem SPIEL zu ermöglichen und die Spielübertragung zu sichern. In Fällen von Störungen wird der VEREIN RS digital umgehend informieren. RS digital wird sich ohne Übernahme einer Verpflichtung bemühen, die Störung bis zum SPIEL zu beheben. Die Störungsbehebung kann – so möglich – gegebenenfalls auch durch die Zurverfügungstellung eines Ersatzkamerasystems, eines mobilen KAMERASYSTEMS oder einer anderen Lösung wie bspw. dem Einsatz einer Handy App erfolgen.
7.3. In der Regel werden die in der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung ausdrücklich spezifizierten SPIELE und VERANSTALTUNGEN des VEREINs durch RS digital automatisch gefilmt und übertragen. Sämtliche sonstigen Veranstaltungen (z.B. Sommerfest, Weihnachtsfeier, etc.) müssen vom VEREIN gegenüber RS digital schriftlich mit entsprechender Vorlaufzeit (idR 14 Tage) angezeigt werden und liegt es im Ermessen von RS digital, ob es auch dafür AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN erstellt. Gleichsam liegt im Ermessen von RS digital, von einem zusätzlichen SPIEL AUDIOVISUELLE AUFNAHMEN zu erstellen. Diesfalls wird der VEREIN sicherstellen, dass das KAMERASYSTEM nach entsprechender Information durch RS digital bei diesem SPIEL ordnungsgemäß in Betrieb genommen wird.
7.4. Grundsätzlich gewährt der VEREIN RS digital, seinen Mitarbeitern und von RS digital beauftragten Dritten während und wenn notwendig auch außerhalb der Öffnungszeiten unentgeltlichen und uneingeschränkten Zugang zur SPORTANLAGE und dem Standort vom KAMERASYSTEM, insbesondere aber nicht ausschließlich zum Zweck
➢             Zur Überprüfung der Anbringung des KAMERASYSTEMS;
➢             Prüfung der Funktionsfähigkeit des KAMERASYSTEMS;
➢             Wartung und Reparaturen des KAMERASYSTEMS;
➢             der störungsfreien Produktion der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN.
Handelt es sich bei der SPORTANLAGE nicht um eine Sportanlage vom VEREIN, so wird er beim Berechtigten sicherstellen, dass der benötigte Zugang im erforderlichen Umfang gewährt wird. Auf Wunsch vom VEREIN oder berechtigtem Dritten werden sich die RS digital Mitarbeiter oder von RS digital beauftragte Dritte ausweisen.
7.5. Der VEREIN wird alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um das KAMERASYSTEM gegen Diebstahl und Beschädigungen zu schützen und es angemessen versichern. Der VEREIN ist zudem verpflichtet, RS digital unverzüglich nach Kenntnis über Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem KAMERASYSTEM (beispielsweise Ausfälle, Teilausfälle, Beschädigungen, Wettereinflüsse etc.), zu informieren und diese entsprechend zu dokumentieren (Fotos etc.) und bei Kenntnis des Schädigers diesen gegenüber RS digital zu benennen.
7.6. Der VEREIN verpflichtet sich gegenüber RS digital
➢             das KAMERASYSTEM weder zu verändern noch zu untersuchen oder Informationen inklusive des Softwarecodes und der SIM-Card zu sammeln bzw. zu      entnehmen und/oder dieses in Gänze oder in Teilen abzubauen;
➢             den Betrieb und die Funktionen des KAMERASYSTEMS nicht zu stören oder zu manipulieren und vor der Einwirkung Dritter zu schützen; und
➢             das KAMERASYSTEM und/oder die enthaltenen Komponenten inklusive Software und SIM-Card nicht zu verkaufen, zu verpfänden oder Dritten zur Nutzung einzuräumen.
7.7.           Der VEREIN unterstützt RS digital bei
➢             der Ausstrahlung und Berichterstattung über die SPIELE durch RS digital bzw. etwaiger beauftragter Dritter;
➢             dem Vorgehen gegen sämtliche unerlaubte Vervielfältigungen, Urheberrechtsverletzungen oder sonstige Nutzungen Dritter durch und auf Kosten von RS digital;
➢             dem Vorgehen gegen Schädiger des KAMARSYSTEMS durch und auf Kosten von RS digital.

8. Informationspflichten und Genehmigungen

8.1. Dem VEREIN ist bewusst, dass die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte der beteiligten Personen (insbesondere Spieler, Trainer, Schiedsrichter und Zuschauer) berühren können. Der VEREIN ist jedenfalls für die Einholung allfällig erforderlicher persönlichkeitsrechtlicher Zustimmungen zuständig.
8.2. Datenschutzrechtlich wird dabei zwischen Verarbeitungstätigkeiten, die (i) in der alleinigen Verantwortung von RS digital, (ii) in der alleinigen Verantwortung vom VEREIN sowie (iii) in gemeinsamer Verantwortung gemäß Art 26 DSGVO liegen, unterschieden. Für die jeweils in eigner Verantwortung erfolgenden Datenverarbeitungen ist naturgemäß die jeweils zweck- und mittelbestimmende PARTEI allein für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN verantwortlich. Für den Bereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen die PARTEIEN eine Vereinbarung über gemeinsame Verantwortlichkeit gem Art 26 DSGVO als Anlage 2.
8.3. Zur Erfüllung seiner Informationspflichten wird der VEREIN vor der Inbetriebnahme des Kamerasystems Hinweise auf die Videoaufnahme in Form von Schildern und/oder Plakaten gut sichtbar in den Kabinen der beteiligten Mannschaften und am Eingang, auf den Zuschauertribünen und gegebenenfalls den Eintrittskarten anbringen. Dazu kann der Mustertext in Anlage 3 verwendet werden. Der VEREIN hält RS digital für sämtliche Folgen der Unterlassung der Erfüllung der Informations- und Hinweispflichten schad- und klaglos.
8.4. Die Aufnahme und Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Musikwerken im Zuge der Erstellung der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN bedarf einer entsprechenden Rechteeinholung durch den VEREIN. Das betrifft auch etwaige abgespielte oder aufgeführte Musik vor, während oder nach dem Spiel. Der VEREIN ist dafür verantwortlich, dafür sämtliche für die Verbreitung durch die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN notwendigen Rechte einzuholen oder aber die Aufführung oder das Abspielen von urheberrechtlich geschützten Werken während AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN zu unterlassen. Der VEREIN hält RS digital dementsprechend schad- und klaglos, wenn durch die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN Rechte Dritter verletzt werden.
8.5. Der VEREIN wird alle für die Anbringung des Kamerasystems erforderlichen Genehmigungen, insbesondere eines etwaigen Dritteigentümers der Sportanlage sowie etwaig erforderliche behördliche Genehmigungen in eigener Verantwortung einholen. RS digital kann den VEREIN dabei nach eigenem Ermessen und gesonderter Absprache unterstützen.

9. Rechteübertragung

9.1. Der VEREIN räumt RS digital das exklusive Recht ein, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN durch das KAMERASYSTEM zu erstellen, sowie die VERWERTUNGSRECHTE an solchen AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN exklusiv auszuüben. Der VEREIN ist nicht berechtigt, Dritten neben RS digital Rechte zur Herstellung, Nutzung und Verwertung von AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN zu gewähren. Der VEREIN ist aber berechtigt, die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN wie in Ziffer 5 ausdrücklich beschrieben zu nutzen. Die Einräumung weitergehender Rechte (wie zB die Eigenvermarktung der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN) kann mit RS digital gegebenenfalls gesondert schriftlich vereinbart werden. RS digital wird sich in dem Fall nach Vereinbarung um die technische Umsetzung bemühen.
9.2. Klarstellend wird festgehalten, dass von den VERWERTUNGSRECHTEN jedenfalls auch folgende Rechte umfasst sind:
➢             AUDIOVISUELLE AUFNAHMEN oder Ausschnitte davon in allen Medien (z.B. in Sozialen Medien und virtual ads) über alle Verbreitungswege inklusive .Printmedien zu verbreiten und zur Verfügung zu stellen;
➢             AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN (clean oder bearbeitet) in jeder Form, einschließlich der Herstellung von sog. Stills für Druckerzeugnisse und deren Verbreitung zu verwerten;
➢             Sämtliche bestehenden oder noch entstehenden gewerblichen Schutzrechte vom VEREIN (z. B. Markenrechte und sonstige Rechte an Namen und Logos) bei der vertragsgegenständlichen Nutzung der VERWERTUNGSRECHTE und zur Vermarktung der AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN durch RS digital inklusive der Eigenvermarktung zu nutzen;
➢             das Recht von RS digital und/oder durch RS digital berechtigte Dritte, Logos oder andere Mittel und Formen in die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN und/oder Plattformen zu integrieren inklusive des Rechts, Logos und/oder Werbung in die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN mittels virtueller Überblendung und oder Einblendung in der jeweils rechtlich (inklusive verbandsrechtlicher Regelungen) zulässigen Form („Virtuelle Werbung“) vorzunehmen. RS digital ist für die Einhaltung rundfunkrechtlicher Vorgaben verantwortlich (z. B. zur entsprechenden Kennzeichnung im Falle einer Werbesendung und der Integration entsprechender Hinweise in die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN).
9.3. RS digital ist berechtigt, VERWERTUNGSRECHTE und sonstige Rechte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung umfassend, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkt zu vermarkten und kann diese Rechte auch ganz oder nur teilweise Dritten zur Nutzung, Weiterübertragung und/oder Sublizenzierung einräumen. Sponsoren vom VEREIN sollen bei der Vermarktung von Werbeflächen, Werbezeiten und Sponsoring berücksichtigt werden, soweit dies rechtlich und tatsächlich durchführbar ist. Eine Gewähr dafür übernimmt RS digital jedoch nicht.
9.4. Der VEREIN stellt sicher und hält RS diesbezüglich schad- und klaglos, dass alle in den AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN abgebildeten Personen und Rechteinhaber der Nutzung durch RS digital wie in Punkt 9 ausgeführt zustimmen.
9.5. Die Einräumung der vertragsgegenständlichen Rechte erfolgt unwiderruflich mit Abschluss der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung. RS digital nimmt die Rechteübertragung hiermit an. Eine etwaige Beendigung der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung lässt die Übertragung der Rechte unberührt.

10. Haftung

10.1. RS digital legt größten Wert auf die Zuverlässigkeit, Verfügbarkeit und Qualität seiner Online-Dienste. RS digital kann jedoch angesichts der Abhängigkeit von Infrastruktur Dritter sowie der zur Verfügung stehenden Kapazitäten keine Gewähr dafür übernehmen, dass das Informationsangebot und insbesondere AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN jederzeit ohne Unterbrechung zugänglich ist. Sofern die Leistungserbringung aus nicht durch RS digital verschuldeten Gründen unmöglich oder verspätet ist, ist RS digital nicht verantwortlich. Dies betrifft insbesondere Schäden, die durch Unterbrechung des Betriebs oder sonstigen technischen Gebrechen entstehen können; allfällige Störungen wie Kommunikationsfehler, Datenfehler, Übertragungsfehler, Berechnungsfehler, Datenbankfehler oder aus der Verwendung von abgefragten Daten; unrichtige oder unvollständige Daten und Informationen der den Online-Diensten zugrunde liegenden Drittdatenbanken; etwaige Daten- und/oder Informationsverlusten aus etwaigen Ausfällen der Internetverbindung oder vorgelagerten Leistungen Dritter; aus Ausfällen, die durch Softwareschäden, Hackerangriffe oder durch sonstige durch das Internet verursachte Schäden bedingt sind; die PARTEIEN sind gegenüber der jeweils anderen PARTEI nur im Falle von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zum Schadensersatz verpflichtet. Die Haftung von RS Digital bei grober Fahrlässigkeit wird pro Monat maximal mit der monatlichen Gebühr laut Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Produkthaftungsgesetz ergeben, für Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.2. PARTEIEN sind verpflichtet, etwaige Schäden der anderen PARTEI unverzüglich schriftlich anzuzeigen (E-Mail ausreichend), so dass die andere PARTEI frühzeitig informiert ist und erforderlichenfalls gemeinsam mit der anzeigenden PARTEI Schadensminderung betreiben kann. Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht kann zu einer Minderung oder einem Ausschluss des Schadensersatzanspruches führen.

11. Wartung

11.1. RS digital führt am KAMERASYSTEM auf eigene Kosten nach Verfügbarkeit durch den Hersteller Updates durch bzw. programmiert Updates und/oder Upgrades. Dafür ist die permanente Stromanbindung des KAMERASYSTEM erforderlich.
11.2. RS digital wird zudem den im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung vom VEREIN benannten Ansprechpartner für die SPORTANLAGE eine Einweisung in das KAMERASYSTEM und dessen Wartung geben, damit dieser vor Ort und nach Absprache mit RS digital etwaige Probleme selbständig beheben kann (wie beispielsweise Sichtbeeinträchtigungen beheben etc.).

12. Gewährleistung/Austausch/Reperatur

12.1. Der VEREIN hat allfällige Mängel binnen drei Tagen nach Übernahme bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdecken schriftlich bei sonstigem Verlust seiner Ansprüche – auch nach Schadenersatz – zu rügen. Etwaige Gewährleistungsansprüche sind überdies dahingehend beschränkt, als RS digital seinerseits Ansprüche gegenüber seinem Lieferanten zustehen.
12.2. RS digital übernimmt nach eigenem Ermessen die Reparatur bzw. Ersatz des KAMERASYSTEMS, wenn dies trotz ordnungsgemäßer Verwendung innerhalb der in der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung festgelegten fixen Vertragslaufzeit erforderlich ist und der Hersteller des KAMERASYSTEMS die Ansprüche anerkennt. Innerhalb der Garantiezeit übernimmt RS digital die Kosten für die Ersatzteile oder das neue KAMERASYSTEM. Die Garantiezeit beträgt 48 Monate ab Installation bzw. spätestens 14 Tage nach Lieferung der Ware an den VEREIN, je nachdem welcher Zeitpunkt der frühere ist. Der VEREIN verpflichtet sich bei Zurverfügungstellung eines neuen KAMERASYSTEMS dieses gemäß Ziffer 3 selbst zu installieren und in Betrieb zu nehmen. Bei Reparatur verpflichtet sich der VEREIN unterstützend mitzuwirken, sodass die Arbeiten kosten- und zeiteffizient durchgeführt werden können.

13. Zahlungsmodalitäten

13.1. Das Entgelt für die Leistungen von RS digital ist in der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung festgelegt.
13.2. RS digital rechnet monatlich ab. Im ersten Monat des Vertragsbeginns erfolgt die Rechnungslegung aliquot mit Installation bzw. spätestens 14 Tage nach Lieferung des KAMERASYSTEMS.
13.3. Der VEREIN stimmt zu, dass ihm Rechnungen ausschließlich elektronisch signiert per E-Mail auf, die von ihm zu benennende Adresse übermittelt wird. Der VEREIN ist dazu verpflichtet, etwaige Änderungen der E-Mail-Adresse rechtzeitig bekanntzugeben.
13.4. Wenn der VEREIN mit seiner Zahlung in Verzug ist, erhält er von RS digital eine Zahlungserinnerung. Für jede Zahlungserinnerung fallen Mahnkosten in Höhe von € 4,90 sowie für jede nicht eingelöste Lastschrift oder Rücklastschrift eine Gebühr in Höhe von € 10,- an. Dies gilt nicht, wenn die Rücklastschrift im Zusammenhang mit einem begründeten Rechnungseinspruch erfolgt ist. Im Falle einer Rücklastschrift kann RS digital die Zahlungsart des VEREINs auf Zahlschein ändern.
13.5. Im Falle des Zahlungsverzugs ist RS digital berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) zu verrechnen. Weiters verpflichtet sich der VEREIN, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und Aufwände (Inkassospesen und sonstige zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten) zu tragen.
13.6. Sämtliche Entgelte verstehen sich als Nettopreise exklusive Umsatzsteuer.
13.7. VEREIN kann grundsätzlich unter folgende Zahlungsarten wählen:
➢             SEPA-Lastschrift;
➢             Händische und elektronische Überweisung (Telebanking).
13.8. Der VEREIN kann etwaige Einwände gegen eine Rechnung innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Rechnung schriftlich bei RS digital geltend machen. Spätere Einwendungen sind unbeachtlich und gilt die Rechnung als genehmigt.
13.9. RS digital kann dem VEREIN die Leistungen ohne weitere Fristsetzung teilweise oder ganz verweigern, wenn:
➢             Der VEREIN mit seinen Zahlungen trotz Zahlungserinnerung und Androhung einer Sperre unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen im Verzug ist;
➢             RS digital begründet einen Missbrauch des KAMERASYSTEM vermutet;
➢             Der Verdacht besteht, dass der VEREIN über die Leistungen von RS digital gegen Gesetze (insbesondere Strafgesetze) verstößt;
➢             Der VEREIN wesentliche Bestimmungen dieser AGB und der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung mit RS digital verletzt.
13.10. RS digital ist weiters berechtigt, das monatliche Entgelt entsprechend der Preissteigerung des jeweiligen Verbraucherpreisindex (VPI) oder eines an seine Stelle tretenden Index einmal jährlich innerhalb der ersten drei Monate des jeweils folgenden Kalenderjahres anzupassen. Frühestens jedoch nach Ablauf der Mindestlaufzeit.

14 . Beendigung der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarungen

14.1. Die in der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung vereinbarte Laufzeit verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der VEREIN nicht sechs Monate vorher schriftlich kündigt. Sowohl RS digital als auch der VEREIN können somit die Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung frühestens zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mindestlaufzeit unter Beachtung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist schriftlich ordentlich kündigen.
14.2. Nach Beendigung der Laufzeit der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung wird das KAMERASYSTEM auf Kosten vom VEREIN gemäß Anlage 1abgebaut und nach vorheriger Absprache mit größter Sorgfalt und zur Vermeidung von Schäden ordnungsgemäß verpackt zurückgesendet. Der VEREIN verschafft somit RS digital unverzüglich Zugang zum KAMERASYSTEM und gibt etwaige weitere, im Zusammenhang mit dem KAMERASYSTEM und im Eigentum von RS digital stehende Gegenstände an RS digital heraus.
14.3. RS digital hat auch nach Beendigung der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung weiterhin unwiderruflich das Recht, alle hergestellten AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN im vertraglich eingeräumten Umfang in eigener Verantwortung zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
14.4. Der VEREIN kann die Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung außerordentlich kündigen, wenn:
➢             RS digital ihre Leistungen über einen Zeitraum von 2 Wochen trotz nachweislicher Aufforderung des VEREINs und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen .nicht wie vertraglich vereinbart erbringt,
➢             RS digital die AGB zum Nachteil des VEREINS ändert;
➢             sonstige wichtige Gründe vorliegen, die eine Aufrechterhaltung der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung unzumutbar machen.

15. Vertraulichkeit

Die PARTEIEN verpflichten sich, über alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten, die ihnen im Rahmen der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung bekannt werden, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Das gilt unabhängig davon, ob die betreffende Angelegenheit ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet worden ist oder nicht. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt drei (3) Jahre nach Ende der Laufzeit der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung hinaus fort. Sie gilt jedoch nicht für solche Informationen, die der Allgemeinheit ohne rechtswidriges Zutun oder Unterlassen der anderen PARTEI ohnehin bekannt sind oder die eine PARTEI aufgrund gesetzlicher Vorschriften gegenüber Behörden oder sonstigen Dritten mitzuteilen verpflichtet ist.

16. Pressemitteilungen/Veröffentlichungen

Unbeschadet der Regelung in Ziffer 15 können die PARTEIEN mit oder zeitnah nach Unterzeichnung der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung eine gemeinsame und vorab zwischen den Parteien schriftlich (E-Mail ausreichend) abzustimmende Pressemitteilung über die Zusammenarbeit veröffentlichen.

17. Bekämpfung von Wettbetrug

Die PARTEIEN bekennen sich zum Kampf gegen Wettbetrug und verpflichten sich daher, gemeinsam und jeweils einzeln, alle Maßnahmen zu treffen, um gegen die Gefahr des Wettbetruges effektiv vorzugehen. Insbesondere verpflichten sich die PARTEIEN der Gefahr von verspäteten, scheinbar jedoch in Echtzeit übertragenen Bild-/Tonaufnahmen der SPIELE entgegenzuwirken – seitens RS digital, soweit dies mit der eingesetzten Technik möglich ist.

18. Bekämpfung von Diskriminierung

Die PARTEIEN bekennen sich dazu, dass durch die AUDIOVISUELLEN AUFNAHMEN und allen daraus entstehenden Leistungen niemand aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden darf. RS digital haftet nicht für Verstöße, die im Zusammenhang mit solchen Diskriminierungen von statten gehen. Die PARTEIEN werden bei Kenntnisnahme alle notwendigen Maßnahmen treffen, um diese zu unterbinden.

19. Abtretung

RS digital ist berechtigt, seine Rechte aus dieser Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung an mit RS digital im Sinne der §§ 189a UGB verbundene Unternehmen sowie an Dritte zu übertragen und/oder abzutreten.

20. Allgemeine Bestimmungen

20.1. Die Parteien verpflichten sich, alle für die Durchführung der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung notwendigen Mitteilungen und Informationen, soweit rechtlich zulässig, unverzüglich untereinander bekanntzugeben.
Ansprechpartner für Mitteilungen ist seitens RS digital:
Name: Das Team von RS digital
E-Mail: office@rs-digital.at
20.2. Ansprechpartner für Mitteilungen ist seitens des VEREINs ist Derjenige, der im Rahmen des Antrags auf Abschluss einer Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung vom VEREIN als Ansprechpartner angegeben wurde.
20.3. Auf sämtliche mit dem VEREIN geschlossenen Verträge ist ausschließlich das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen anzuwenden.
20.4. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort der Nutzungs- und Kooperationsvereinbarung sowie dieser AGB ist Wien.
20.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam bzw. unvollständig sein oder unwirksam bzw. unvollständig werden, nicht im Einklang oder im Widerspruch mit zwingenden gesetzlichen Bestimmungen stehen, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB. Die Parteien werden diese durch eine Regelung ersetzen, die der unwirksam gewordenen Bestimmung in ihren Auswirkungen am nächsten kommt.
20.6. Sämtliche Vereinbarungen zwischen RS digital und dem VEREIN können schriftlich einzelvertraglich abgeändert oder ergänzt werden. Mitteilungen per E-Mail entsprechen dem Schriftlichkeitserfordernis. Sofern Bestimmungen dieser AGB schriftlichen einzelvertraglichen Bestimmungen widersprechen, gehen die Bestimmungen des schriftlichen Einzelvertrags vor.